Arbeitgeber haftet für Verhalten seiner Mitarbeiter auf Facebook
Arbeitgeber haftet für Verhalten seiner Mitarbeiter auf Facebook
Macht ein Arbeitnehmer in Social-Media-Portalen auf Angebote und Produkte des namentlich benannten Arbeitgebers unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer aufmerksam, haftet das Unternehmen für eventuelle Wettbewerbsverstöße nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von dieser Handlung hatte. In diesem Sinne entschied das LG Freiburg in einem Urteil vom 4.11.2013 (12 O 83/13).
Ein Autoverkäufer hatte auf seiner privaten Facebook-Seite für eine Aktion seines Arbeitgebers geworben und seine dienstliche Telefonnummer angegeben. Daraufhin mahnte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes das Autohaus ab. Sie war der Ansicht, dass es mit dieser Anzeige wettbewerbswidrig geworben hat. Die Beklagte behauptete, die Anzeige weder veranlasst noch Kenntnis von ihr erhalten zu haben. Auch handele es sich dabei lediglich um einen Hinweis des Beschäftigten, nicht um Werbung.
Das LG Freiburg gab dem Begehren der Wettbewerbszentrale überwiegend statt, da es die Verantwortlichkeit des Autohauses für gegeben ansah. Gem. § 8 Abs. 2 UWG richtet sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber eines Unternehmens, wenn die Zuwiderhandlungen von einem Mitarbeiter begangen werden. Der Betriebsinhaber haftet für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Nur rein private Tätigkeiten, die unter Missbrauch des Namens des Unternehmers und außerhalb der Grenzen der rechtlichen Befugnisse des Mitarbeiters stattfinden, unterfallen nicht der Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG. Als solche hat das LG Freiburg das Posting auf Facebook hier wegen der Umstände (offizielles Foto, Dienstnummer, gewollte Förderung des Warenabsatzes der Beklagten) nicht angesehen, auch wenn es nur für die Freunde und Bekannten des Arbeitnehmers einsehbar war.
Weiterführende Links:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?G...
