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Arbeitgeber kann Ort für Betriebsversammlung festlegen

Arbeitgeber kann Ort für Betriebsversammlung festlegen

Als Eigentümer der Produktionsmittel darf der Arbeitgeber auch darüber entscheiden, welche Räume für die Durchführung einer Betriebsversammlung genutzt werden. Diese Befugnis folgt unmittelbar aus seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Hessisches LAG, Urt. v. 12.6.2012 – 16 TaBVGa 149/12).

Die Beklagte ist ein Gemeinschaftsbetrieb mit ca. 390 Arbeitnehmern. Der dort gebildete Betriebsrat führte seine vierteljährlichen Betriebsversammlungen in einer Lagerhalle durch. Die Bestuhlung erfolgte dort für mindestens 320 Personen.

Die Beklagte schlug dem Betriebsrat vor, die Versammlung zukünftig in der Kantine abzuhalten. Die Nutzung der Lagerhalle sei mit großem Zeitaufwand für die Räumung und Bestuhlung verbunden. Der Betriebsrat machte im Wege der einstweiligen Verfügung geltend, dass in der Kantine zu wenig Plätze (300)  zur Verfügung stünden und die Rahmenbedingungen dort nicht stimmen würden (zu laut, schlechte Sichtverhältnisse).


Das Hessische LAG entschied, genau wie die Vorinstanz, dass der Antrag unbegründet ist. § 42 BetrVG enthält keine Regelung dazu, wer berechtigt ist, über den Ort der Betriebsversammlung zu entscheiden. Der Arbeitgeber darf aber als Eigentümer der Produktionsmittel aufgrund seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darüber zu entscheiden, welche Räume des Betriebs wann, von wem  und zu welchem Zweck genutzt werden.

Die Kantine ist nach Ansicht des Gerichts auch dazu geeignet, die Versammlung durchzuführen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Lagerhalle hier besser geeignet sein könnte. 
 

Redaktion (allg.)