Arbeitgeber müssen Schutzmaßnahmen für Behinderte ergreifen

(c) Sophie Lamezan / pixelio.de
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Die Mitgliedstaaten der EU müssen dafür Sorge tragen, dass alle Arbeitgeber verpflichtet werden, wirksame und praktikable Maßnahmen zum Schutz für Menschen mit Behinderung zu ergreifen. Das betrifft die Gestaltung der Räumlichkeiten, die Anpassung des Arbeitsgeräts und die interne Aufgabenverteilung. Für behinderte Arbeitnehmer soll der Zugang zur Beschäftigung und die Ausübung eines Berufs gewährleistet werden. Auch der berufliche Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen muss ermöglicht werden, wenn der Arbeitgeber hierbei nicht unverhältnismäßig belastet wird. Dies geht aus einem Urteil des EuGH vom 4.7.2013 (C-312/11) hervor.

Hintergrund der Entscheidung ist eine Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Italien. Das Land habe nach Auffassung der Kommission wegen unzureichender Umsetzung gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie verstoßen. Diese sieht vor, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, geeignete und im  konkreten Fall erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang und die Teilhabe am Berufsleben zu gewährleisten. Zudem habe Italien den Betroffenen keine unmittelbar gerichtlich einklagbaren Rechte eingeräumt. Der EuGH schloss sich der Argumentation der Kommission an.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass in Italien keine Rechtsvorschriften existieren, die alle Arbeitgeber zu wirksamen und praktikablen Maßnahmen zugunsten behinderter Menschen verpflichten. Behinderung i. S. d. Gleichbehandlungsrichtlinie ist unter Beachtung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung auszulegen. Hierunter versteht man eine auf langfristige physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführende Einschränkung. Diese hindert den Betroffenen in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben. Unter angemessenen Vorkehrungen verstehen die Richter ergänzend zur Definition im Übereinkommen die Beseitigung der Barrieren, die die volle und wirksame Teilhabe der betroffenen Arbeitnehmer behindert. Die Verpflichtung gilt für alle Arbeitgeber, es genügt nicht, wenn die Mitgliedstaaten lediglich Anreiz- und Hilfsmaßnahmen erlassen.

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