Unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigt ein Yogakurs bei der Volkshochschule nach dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz die Gewährung von Bildungsurlaub. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum bezahlten Sonderurlaub zu gewähren. Das geht aus einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 11.4.2019 (10 Sa 2076/18) hervor.
Ein Mitarbeiter stellte einen Antrag auf Bildungsurlaub bei seinem Arbeitgeber. Er wollte an dem fünftägigen Volkshochschulkurs „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ teilnehmen und hierfür Bildungsurlaub in Anspruch nehmen. Das lehnte sein Arbeitgeber ab. Hiergegen klagte der Mitarbeiter. Das LAG Berlin-Brandenburg prüfte die Voraussetzungen und bejahte einen Anspruch.
Nach § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz genügt es für einen Freistellungsanspruch, dass eine Veranstaltung der politischen oder der beruflichen Weiterbildung dient. Nach der Gesetzesbegründung ist der Begriff der beruflichen Weiterbildung weit zu verstehen. So sollen u. a. Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmern in Zeiten des fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Insofern erfüllt auch ein Yogakurs mit geeignetem didaktischem Konzept diese Voraussetzungen.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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