Arbeitgeber muss über Urlaubsanspruch aufklären

Quelle: pixabay.com
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Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt i. d. R. am Ende des Kalenderjahres. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über den konkreten Urlaubsanspruch sowie die Verfallfristen belehrt und der betroffene Mitarbeiter den Urlaub freiwillig nicht genommen hat. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 19.2.2019 (9 AZR 541/15) hervor.

Der Kläger war von August 2001 bis Ende 2013 beim Beklagten als Wissenschaftler beschäftigt. Im Anschluss verlangte er die Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub (51 Arbeitstage) aus den Jahren 2012 und 2013, was einem Bruttobetrag i. H. v. 11.979,26 Euro entsprach. Während des Beschäftigungsverhältnisses wurde für diese Tage kein Urlaubsantrag gestellt.
Das LAG München ging zwar davon aus, dass der Urlaubsanspruch zum Jahresende verfallen sei, es bestehe aber ein Anspruch auf Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung, dem Mitarbeiter von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, nicht nachgekommen. Deshalb sei der Ersatzurlaubsanspruch abzugelten. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Nach bisheriger Rechtsprechung galt, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht genommen wurde, auch dann verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig aber erfolglos zur Gewährung des Urlaubs aufgefordert hat. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte der betroffene Mitarbeiter dann Schadensersatz verlangen.

Diese Rechtsprechung wurde nun vom entscheidenden 9. Senat des BAG weiterentwickelt. Hintergrund ist die Umsetzung von Vorgaben einer Entscheidung des EuGH (Urt. v. 6.11.2018 – C-684/16). Es ist dem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen und dabei die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Anders als es das LAG München angenommen hat, zwingt die Vorschrift den Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Jedoch obliegt ihm (unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter erforderlichenfalls förmlich dazu auffordern, den bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugs- bzw. Übertragungszeitraums verfällt, wenn er nicht rechtzeitig in Anspruch genommen wird.
Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung von § 7 BUrlG kann ein Verfall des Urlaubs also nur dann eintreten, wenn

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret zur Inanspruchnahme von Urlaub aufgefordert und
  • ihn klar und rechtzeitig auf das sonstige Erlöschen des Urlaubs hingewiesen hat.

Ob der Beklagte dieser Obliegenheit nachgekommen ist, muss nun das LAG München nach der Zurückverweisung klären.

Weiterführende Links:
https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/urteile/jahresurlaub-verfa...

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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