Arbeitnehmer muss Arbeitszeugnis abholen
Arbeitnehmer muss Arbeitszeugnis abholen
Ein Arbeitnehmer muss sein Arbeitszeugnis am Ende des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen abholen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dieses unzumutbar machen (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6.2.2013 – 10 Ta 31/13).
Der Kläger war von Mai 2011 bis Juli 2012 bei der Beklagten als kaufmännischer Leiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung. Der Kläger hatte per E-Mail der Assistentin des Vorstands und der Geschäftsführung einen Zeugnisentwurf übersandt. Diese teilte ihm nach mehreren E-Mails mit: „...Ihr AZ ist unterschrieben, Erstens. Zweitens wäre es gut, wenn Sie bei der Gelegenheit noch einmal herkämen…“ Zwischenzeitlich hatte er Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, ihm ein Zeugnis zu erteilen. Er hat vorgetragen, dass ihm niemals bekannt gewesen sei, dass ein Zeugnis erstellt worden sei. Das Zeugnis erhielt er schließlich im Gütetermin.
Das LAG Berlin-Brandenburg legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Der Kläger hat wie jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, § 109 GewO. Für diesen Anspruch hat der Gesetzgeber allerdings keinen Erfüllungsort bestimmt. Auch der Arbeitsvertrag enthielt hier keine Regelung. Deshalb greift die allgemeine gesetzliche Regel des § 269 Abs. 1 BGB, dass immer dann, wenn für eine Leistung ein Ort nicht ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus den Umständen ergibt, der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich ist. Bei Leistungen im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben ist Leistungsort der Sitz der Niederlassung des Betriebs (§ 269 Abs. 2 BGB). Auch nach der Rechtsprechung des BAG hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich seine Arbeitspapiere mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber abzuholen. Der Kläger macht hier gar keinen Versuch der Abholung. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann aufgrund von Treu und Glauben etwas anderes geboten sein. Ein solcher Ausnahmefall lag nicht vor.
Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss nicht zugelassen.
