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Arbeitsvertrag: Anfechtung bei Täuschung über Nachtschichttauglichkeit

Arbeitsvertrag: Anfechtung bei Täuschung über Nachtschichttauglichkeit

Täuscht ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind – konkret seine Einsatzfähigkeit, bspw. die Nachtschichttauglichkeit –, kann der Arbeitgeber den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten (Hessisches LAG, Urt. v. 21.9.2011 - 8 Sa 109/11, rk.).



Der Kläger schloss Ende 2009 mit dem beklagten Frachtabfertigungsunternehmen einen Arbeitsvertrag und verpflichtete sich darin ausdrücklich, Nacht- und Wechselschichten zu übernehmen. Kurz nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses im März 2010 teilte er dem Arbeitgeber mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit leisten könne. Ärztliche Bescheinigungen aus den Jahren 1999 und 2005 ergaben, dass ein genereller Verzicht auf Nachtschichten dringend geboten war. Weitere Atteste aus April 2010 bestätigten eine fehlende Nachtdiensttauglichkeit. Die Beklagte erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrags.

Das Hessische LAG wies die Klage des Beschäftigten ab. Der Arbeitgeber konnte den Arbeitsvertrag wirksam gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Kläger wusste bereits bei Vertragsunterzeichnung, dass er nicht in der Nachtschicht eingesetzt werden kann. Er täuschte dadurch nach Meinung der Frankfurter Richter bewusst über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nachtschichttauglichkeit und brachte den Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Arbeitsvertrags.
Das Unternehmen ist im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass alle Beschäftigten auch in allen Schichten eingesetzt werden können. Das Arbeitsverhältnis endete deshalb mit Erhalt der Anfechtungserklärung am 7.5.2010.
 

Redaktion (allg.)