Arbeitszeitdokumentation auch bei Landwirtschaft und Gartenbau

Quelle: pixabay.com
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Auch in der Landwirtschaft- und Gartenbaubranche müssen laut einem am 24.5.2017 veröffentlichten Urteil des FG Hamburg vom 10.5.2017 (4 K 73/15) die Arbeitszeiten aller Beschäftigten nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) dokumentiert werden. Das Bemerkenswerte daran: Die Entscheidung steht im Widerspruch zu einem Beschluss des OLG Hamm vom 18.10.2016 (3 RBs 277/16).

Mitte 2014 haben der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) einen Tarifvertrag ausgehandelt, der die Vereinbarung eines Mindestlohns unterhalb der gesetzlichen Grenze bis Ende 2017 erlaubt. Dieser Tarifvertrag wurde vom BMAS nach § 7a AEntG für allgemeinverbindlich erklärt. Seitdem verlangt die Generalzolldirektion von Gartenbau- und Landwirtschaftsbetrieben Aufzeichnungen nach § 19 AEntG über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sämtlicher Mitarbeiter. Diese Ansicht ist umstritten. Die gegenteilige Auffassung vertritt bspw. das OLG Hamm im oben erwähnten Beschluss. Deshalb haben sich Landwirte unter Bezugnahme der Entscheidung gegen die weitergehenden Aufzeichnungspflichten (§ 17 MiLoG sieht eine Aufzeichnungspflicht nur für geringfügig Beschäftigte vor) mit einer Klage gewehrt. Das blieb jedoch ohne Erfolg.

Das FG Hamburg meint, die arbeitgeberseitigen Aufzeichnungspflichten richten sich auch während des Übergangszeitraums vom 1.1.2015 bis 31.12.2017 (hier liegt der Branchenmindestlohn unter dem des gesetzlich vorgesehenen Mindestlohn) nach § 19 AEntG und nicht nach dem MiLoG. Die für alle Beschäftigten geltenden Aufzeichnungspflichten des AEntG seien auch für Branchen gültig, für die ein allgemein anwendbarer Tarifvertrag existiert.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ist aber möglich.

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