Arbeitszeitverringerung trotz Arbeitszeitvorgaben des Entleihers
Arbeitszeitverringerung trotz Arbeitszeitvorgaben des Entleihers
Der Arbeitgeber darf das Begehren des Mitarbeiters auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nur ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies umfasst alle vertraglich möglichen Einsätze, wofür der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist (BAG, Urt. v. 13.11.2012 – 9 AZR 259/11).
Der Kläger ist mit durchschnittlich 18 Wochenstunden im Betreuungsdienst für ein Luftfahrtunternehmen tätig. Die beklagte Arbeitgeberin ist berechtigt, ihm sämtliche Aufgaben im „Basic Service 2“ zuzuweisen. Dazu gehören eine Vielzahl von Tätigkeiten. 2008 übergab sie den Betreuungsdienst einem externen Dienstleister und überließ diesem den Kläger auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Später sagte sie dem Entleiher zu, ihm nur noch Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden zu überlassen. Der Kläger verlangte von der Beklagten, seine regelmäßige Wochenarbeitszeit auf zehn Stunden zu reduzieren. Diese lehnte mit der Begründung ab, die Arbeitszeitregelung des Überlassungsvertrags stehe der Verringerung entgegen.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG wies sie ab. Das BAG schloss sich dem Arbeitsgericht an. Auch Mitarbeiter, die bereits in Teilzeit tätig sind, haben nach § 8 Abs. 1 TzBfG Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Allein die Arbeitszeitbestimmungen des Überlassungsvertrags stehen dem Verringerungswunsch des Klägers nicht entgegen. Es kommt gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG vielmehr darauf an, ob dem Teilzeitverlangen bei allen vertraglich möglichen Einsätzen betriebliche Gründe entgegenstehen. Dafür ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Hier hatte die Beklagte jedoch nichts dazu vorgetragen, dass es ihr unmöglich sei, den Kläger – ggf. durch einen Ringtausch – auf einem anderen Arbeitsplatz bei sich einzusetzen.
