ArbZG gilt auch für Beschäftigte in Wohngruppen

Source: unsplash.com
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Das ArbZG gilt auch für Beschäftigte in Wohngruppen mit wechselnder Rund-um-die-Uhr-Betreuung, entschied das VG Berlin mit am 5.6.2015 veröffentlichtem Urteil (v. 24.3.2015 – VG 14 K 184.14).

In einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung in freier Trägerschaft gibt es mehrere familienähnliche Wohngruppen mit alternierender Betreuung. Pro Gruppe sind jeweils drei Beschäftigte abwechselnd dafür zuständig, sich um die Jugendlichen durchgehen zu kümmern: Ein Mitarbeiter wohnt i. d. R. drei bis fünf Tage in der Wohngruppe, ein zweiter arbeitet im Tagesdienst und ein dritter hat frei.
Das zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) forderte die Betreiberin der Einrichtung auf, die Dienstpläne umzugestalten. Das Arbeitsmodell verstoße gegen das ArbZG und insbesondere gegen das Verbot, täglich mehr als zehn Stunden zu arbeiten.

Das VG Berlin wies die Klage der Wohngruppen-Betreiberin ab. Das ArbZG sei anwendbar. Die Mitarbeiter lebten nicht in häuslicher Gemeinschaft mit den Bewohnern der Gruppe, sondern arbeiteten dort ausschließlich. Das Zusammenleben und gemeinsame Wirtschaften müsse dafür einem Familienverbund gleichkommen. Es fehle dazu zum einen ein privater Rückzugsbereich und zum anderen sei die Wohngruppe nicht der räumliche Schwerpunkt der privaten Lebensverhältnisse der Beschäftigten. Dass die Kinder und Jugendlichen untereinander einen Haushalt bildeten, spiele keine Rolle – das ArbZG stelle nur auf den objektiv zu schützenden Arbeitnehmer ab.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind Berufung und Sprungrevision zugelassen.

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