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Arglistige Täuschung eines Vertriebsmanagers

Arglistige Täuschung eines Vertriebsmanagers

Täuscht ein Vertriebsmanager den Arbeitgeber über vermeintlich bestehende persönliche Kontakte zu branchenwichtigen Institutionen, kann der Arbeitsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn die Kontakte einen wesentlichen Abschlussgrund darstellten. Das geht aus einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19.11.2013 hervor (1 Sa 50/13).

Nachdem die zwei beklagten Eheleute durch einen Lottogewinn vor 20 Jahren zu Wohlstand gekommen sind, entschloss sich die Ehefrau Kinderbücher zu schreiben. Die Vermarktung sollte der Kläger übernehmen. Er erhielt im September 2011 von den Beklagten einen Arbeitsvertrag, wonach er für zwei Jahre fest als „Vertriebsmanager“ eingestellt wurde. Das Monatsgehalt betrug 20.000 Euro und der Vertrag sah 13 Monatsgehälter sowie eine Gewinnbeteiligung vor. Bei einer vorzeitigen Aufhebung des Vertrages – unabhängig von den Gründen – war eine Abfindung i. H. v. 250.000 Euro vorgesehen. Als der Manager einen von den Eheleuten neu vorgelegten und abgeänderten Arbeitsvertrag nicht unterzeichnen wollte, fochten sie den ursprünglichen Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Vorsorglich kündigten sie fristlos und fristgerecht. Hiergegen wandte sich der „Vertriebsmanager“ und bekam vor dem ArbG Recht. Anders urteilten dann die Landesrichter in der zweiten Instanz.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung war wirksam. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts den Beklagten vorgetäuscht, den Chefredakteur von Mediamarkt und Saturn persönlich zu kennen und Beziehungen zum Ravensburger Kinderbuchverlag zu haben. Hierauf beruhte im Wesentlichen das Zustandekommen des Arbeitsvertrages, sodass die Anfechtung seitens der beklagten Eheleute wirksam war.
 

Redaktion (allg.)