Attest ab dem ersten Tag

© Verena N./pixelio.de
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Das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, bereits ab dem ersten Krankheitstag eine AU-Bescheinigung zu verlangen, steht in seinem freien Ermessen, das an keine besonderen Voraussetzungen gebunden ist (BAG, Urt. v. 14.11.2012 – 5 AZR 886/11).

Die Klägerin ist als Redakteurin für die beklagte Rundfunkanstalt tätig. Sie stellte für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, den ihr Vorgesetzter ablehnte. Eine erneute Nachfrage am Tag zuvor brachte dasselbe Ergebnis. Am 30.11. meldete sich die Klägerin krank. Daraufhin wies die Beklagte sie an, in Zukunft schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die Weisung zu widerrufen. Ein Attest ab dem ersten Krankheitstag bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Zudem sehe der einschlägige Tarifvertrag ein solches Recht nicht vor.

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG darf der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag eine AU-Bescheinigung verlangen. Ob er von diesem Recht Gebrauch macht, steht in seinem freien Ermessen, das an keine besonderen Voraussetzungen gebunden ist. Ein begründeter Verdacht, der Mitarbeiter habe eine Erkrankung nur vorgetäuscht, ist nicht notwendig. Eine Tarifregelung steht nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war hier nicht der Fall.
 

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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