Ausbildungsvergütung kann sich an BAföG-Satz orientieren

(c) Peter Smola / pixelio.de
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Eine angemessene Vergütung steht dem Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG auch dann zu, wenn der Ausbildungsplatz mit öffentlichen Geldern gefördert wird. Abzustellen ist auf die Funktion der Ausbildungsvergütung selbst. Sie dient der Hilfe der Finanzierung des Lebensunterhalts und der Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften, enthält aber in gewissem Umfang auch einen Entlohnungsbestandteil. Stets angemessen ist grundsätzlich die Orientierung an einschlägigen Tarifverträgen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn Ausbildungsplätze öffentlich gefördert werden. Bestünde die Stelle ohne Förderung nicht und verwertet der Ausbilder die Leistungen des Azubis nicht selbst, kommt die Ausbildung ausschließlich Letzterem zugute. Die Funktion der Entlohnung verliert dann laut einem Urteil des BAG vom 17.3.2015 (9 AZR 732/13) an Bedeutung.

Ein überörtlicher Ausbildungsverbund organisierte Förderprogramme für zusätzliche Ausbildungsplätze in Ostthüringen. Praxispartner in der Privatwirtschaft übernehmen die Ausbildung. Die Klägerin wurde zur Verkäuferin im Einzelhandel ausgebildet und erhielt im ersten Jahr eine monatliche Vergütung i. H. v. 210 Euro und im zweiten Jahr 217 Euro, was ca. einem Drittel der tariflichen Ausbildungsvergütung entspricht. Weil sie das für zu niedrig und unangemessen hielt, klagte sie auf Zahlung der tariflichen Vergütung. Die Vorinstanz (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urt. v. 6.6.2013 – 6 Sa 163/12) sprach der Klägerin eine Ausbildungsvergütung i. H. v. zwei Dritteln des einschlägigen BAföG-Satzes zu.

Keinen Erfolg hatte die Revision des beklagten Ausbildungsverbunds hiergegen. Dem LAG stand bei der Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung ein Spielraum zu, den es nicht überschritten hat. Der BAföG-Satz kann bei der Ermittlung der Lebenshaltungskosten ein Anhaltspunkt sein. Die Angemessenheit der Vergütung bemisst sich nicht am Budget des Beklagten. Etwaige beschränkte finanzielle Mittel entbinden ihn nicht von der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung.

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