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Ausgewogene Altersstruktur im Insolvenzverfahren

Ausgewogene Altersstruktur im Insolvenzverfahren

Dass in einem Insolvenzverfahren eine ausgewogene Personalstruktur durch die Bildung von Altersgruppen geschaffen werden kann, stellt keinen Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung dar. Jedoch müssen die Arbeitsgerichte prüfen, ob die Bildung einer Altersgruppe im konkreten Fall nach § 10 AGG gerechtfertigt ist. Ein kündigender Insolvenzverwalter trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urt. v. 19.12.2013 – 6 AZR 790/12). 

Gemäß § 125 Abs. 1 InsO kann zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande kommen, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benannt sind. § 1 KSchG ist dann unter der Vermutung anzuwenden, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Zudem kann die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten gerichtlich überprüft werden.

Der 1960 geborene Kläger war bis zur Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin am 1.4.2011 bei ihr beschäftigt. Noch am selben Tag schloss der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat, auf dessen Namensliste sich auch der des Klägers befand. Die Sozialauswahl wurde zwar nach Altersgruppen vorgenommen, berücksichtigte aber nicht die bis zu 44-jährigen Angestellten. Infolge dessen wurde das Arbeitsverhältnis am 1.4.2011 gekündigt, noch bevor es am 5.4.2011 zu einem Betriebsübergang kam. Der ehemalige Mitarbeiter wendet sich gegen die ausgesprochene Kündigung des Insolvenzverwalters und verlangt Weiterbeschäftigung bei der Erwerberin. Er ist der Auffassung, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft war. 

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies zur erneuten Verhandlung an das LAG Nürnberg zurück. Die Darlegungen der Beklagten lassen nicht erkennen, dass die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch die erfolgte Altersgruppenbildung sanierungsbedingt erforderlich war. Das LAG hat den Parteien nun Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben. Bezogen auf den Kläger wäre die Auswahl ohne Altersgruppenbildung grob fehlerhaft.
 

Redaktion (allg.)