Ausschluss der Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG

Nach § 17 Abs. 3 BetrAVG dürfen die Tarifparteien den Entgeltumwandlungsanspruch in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch zu Ungunsten der Beschäftigten abändern. Für nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt die abweichende Regelung jedoch nur, wenn sie die Anwendung des „einschlägigen“ Tarifvertrags, der bei Tarifgebundenheit der Parteien räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich gelten würde, vereinbart haben (BAG, Urt. v. 19.4.2011 – 3 AZR 154/09).  Der Kläger ist seit 1980 beim beklagten Verein beschäftigt. Dessen Zweck ist es, die Wissenschaften durch Forschungsinstitute zu fördern. Das Geld hierfür kommt zu einem Großteil aus öffentlichen Mitteln. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2007 schreibt vor, dass der Zuwendungsempfänger seine Mitarbeiter nicht besser stellen darf als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden laut Arbeitsvertrag der BAT sowie der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (ATV) Anwendung. Nach Letzterem „besteht die Möglichkeit der Entgeltumwandlung … derzeit – einheitlich für alle Arbeitnehmer – nicht.“ Der Kläger verlangte Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG.

 

Während die Vorinstanzen seine Klage abwiesen, bejahte das BAG den Anspruch. Er wurde durch die Verweisung im Arbeitsvertrag nicht wirksam abbedungen. Zwar ist es möglich, von § 1a BetrAVG per Tarifvertrag zu Ungunsten der Beschäftigten abzuweichen. Zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Mitarbeitern gilt die abweichende Regelung aber nur, wenn sie nach § 17 Abs. 3 BetrAVG die Anwendung der „einschlägigen“ tariflichen Regelung vereinbart haben. Sie müssen also den Tarifvertrag in Bezug nehmen, der bei beiderseitiger Tarifgebundenheit räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich gelten würde. Das Arbeitsverhältnis des Klägers fällt jedoch nicht in den Geltungsbereich des BAT. Auch § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2007 steht dem Entgeltumwandlungsanspruch nicht entgegen.

Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.

Printer Friendly, PDF & Email

Wenn ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des

Die Parteien streiten darüber, ob die monatlich von der Beklagten aufgrund einer mit der Streitverkündeten vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende

In ihrem Urteil vom 2.9.2023 (8 Ca 2199/22) hat die 8. Kammer des ArbG Aachen entschieden, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad

Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung der Durchführung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m

Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob aufgrund einer vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungsprämien in eine Lebensversicherung (Di

Welche rechtlichen Neuerungen stehen dieses Jahr im Arbeitsrecht an? Wir sprechen u. a. über den Mindestlohn, Sachbezüge, Entgeltumwandlung und die