Ausschlussfrist kann wegen MiLoG unwirksam sein

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Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (also auch den Mindestlohn) erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist jedenfalls dann insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde (BAG, Urt. v. 18.9.2018 – 9 AZR 162/18).

Im Arbeitsvertrag eines Fußbodenlegers aus 2015 war geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Prozess einen Vergleich, in dem sich jener u. a. verpflichtete, das Arbeitsverhältnis bis zum 15.9.2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die dem Kläger am 6.10.2016 zugegangene Abrechnung für August 2016 wies keine Urlaubsabgeltung aus.
In dem vom Kläger am 17.1.2017 anhängig gemachten Verfahren berief sich der Beklagte darauf, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.
Das ArbG Hamburg gab der Klage statt, das LAG Hamburg wies sie auf die Berufung des Beklagten ab.

Die Revision des Klägers hatte vor dem 9. Senat des BAG Erfolg und führte zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Kläger hat nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgeltung von Urlaubstagen. Er musste den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen. Die Ausschlussklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 1.1.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. Die Klausel kann deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (§ 306 BGB). § 3 Satz 1 MiLoG schränkt weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

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