Außerdienstliche NPD-Aktivitäten
Außerdienstliche NPD-Aktivitäten
Allein durch die Teilnahme an einer NPD-Gedenkveranstaltung bringt ein Mitarbeiter nicht zum Ausdruck, dass er aktiv die freiheitlich demokratische Grundordnung des GG bekämpft, so dass dies keinen Kündigungsgrund darstellt (BAG, Urt. v. 12.5.2011 – 2 AZR 479/09). Der Kläger ist NPD-Mitglied und seit 2003 beim beklagten Land in der Finanzverwaltung für die ordnungsgemäße Abwicklung von Druckaufträgen zuständig. Vor seiner Einstellung hatte er sich zu den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung des GG bekannt und behauptet, kein Mitglied einer Organisation zu sein, die diese bekämpfe. Das beklagte Land mahnte ihn im Oktober 2007 wegen verschiedener parteipolitischer Aktivitäten ab. Im Mai 2008 kündigte es das Arbeitsverhältnis, weil der Kläger an einer Gedenkveranstaltung der NPD teilgenommen hatte. Zudem focht es den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Das LAG hielt sowohl die Kündigung als auch die Anfechtung für unwirksam. Dem schloss sich das BAG an. Zwar kann der öffentliche Dienstherr einem Arbeitnehmer personenbedingt kündigen, sofern er aktiv für eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation eintritt – selbst wenn diese nicht für verfassungswidrig erklärt wurde. Mahnt er ihn jedoch zuvor wegen politischer Betätigung ab, bringt er damit zum Ausdruck, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durchaus für zumutbar hält, sofern der Mitarbeiter von verfassungsfeindlichen Aktivitäten in Zukunft absieht. Auf die abgemahnten Vorfälle kann der Arbeitgeber die Kündigung daher nicht mehr stützen. Allein dadurch, dass der Kläger später an einer NPD-Veranstaltung teilnahm, bekämpfte er jedoch nach Ansicht des BAG noch nicht die freiheitlich demokratische Grundordnung.
Auch eine Anfechtung wegen verfassungsfeindlicher Betätigung schied aus. Dafür hätte der Kläger die Frage nach seiner Verfassungstreue bei der Einstellung bewusst falsch beantworten oder relevante Umstände trotz Offenbarungspflicht verschweigen müssen. Hier ging das Gericht jedoch davon aus, dass er sich bei Abgabe seiner Erklärung gar nicht bewusst war, falsche Angaben zu machen.
