Außerordentliche Kündigung bei Bedrohung des Vorgesetzten

© Rike/pixelio.de
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Bedroht ein Arbeitnehmer in strafrechtlich relevanter Weise seinen Vorgesetzten, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen (ArbG Mönchengladbach, Urt. v. 7.11.2012 – 6 Ca 1749/12).

Der Kläger war als Arbeiter im Bereich Straßenmanagement bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt. Während der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten am Stationsweg bedrohte der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten:“Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“ Daraufhin kündigte die beklagte Stadt fristlos.

Das Arbeitsgericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung wirksam war. Der Kläger hatte seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht. Dies ist an sich ein wichtiger Grund gem. § 626 BGB. Eine Abmahnung hätte nicht vorher ausgesprochen werden müssen, da er wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten ungefähr ein Jahr zuvor bereits abgemahnt worden war. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass der Vorgesetzte den Kläger zuvor provoziert hat. Auch die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers sprach nicht gegen eine fristlose Kündigung.
 

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