Autoverkäufer wegen illegalem Autorennen fristlos entlassen

Quelle: pixabay.com
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Die fristlose Kündigung eines Autoverkäufers, der an einem illegalen Autorennen teilgenommen hat und deswegen entlassen wird, ist wirksam (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 12.7.2016 – 15 Ca 1769/16).

Ein Autoverkäufer wurde von seiner Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Das Unternehmen meint, ihr Arbeitnehmer habe im März 2016 ohne gültige Fahrerlaubnis unter Alkoholeinfluss mit einem nicht zugelassenen Renn-Quad Nachts an einem illegalen Autorennen durch die Innenstadt von Düsseldorf teilgenommen. Seinen ebenfalls beteiligten Lamborghini habe während dieses Rennens zu diesem Zeitpunkt eine andere Person gesteuert. Beide seien mit weit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen und hätten mehrere rote Ampeln missachtet. 2014 bereits habe der Beschäftigte bei einem solchen Rennen einen Unfall mit Totalschaden verursacht. Dafür sei der Autoverkäufer abgemahnt worden und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden.
Der Arbeitnehmer sagt hingegen, er habe nach einer Feierlichkeit den Wagen aus einer Halle abholen wollen. Der Motor sei gelaufen, während er das WC benutzt habe. Währenddessen habe sich ein Dritter des Fahrzeugs bemächtigt. Im Schockzustand habe er sich das ebenfalls in der Halle befindliche Quad genommen und den Dieb verfolgt. Darüber hinaus rügte er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung.

Das ArbG Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Kündigung ist wirksam, da dem Unternehmen die Weiterbeschäftigung des Autoverkäufers nicht mehr zumutbar ist. Selbst wenn die Angaben des Mitarbeiters zutreffen sollten, war die Verfolgungsjagd alkoholisiert und unter Verstoß gegen die StVO nicht gerechtfertigt. Dass es sich um außerdienstliches Verhalten handelt, steht der Kündigung nicht entgegen: Das Vertrauen der Arbeitgeberin in die Eignung des Arbeitnehmers als Autoverkäufer ist schwer erschüttert und das Ansehen des Hauses gefährdet. Außerdem war er wegen eines ähnlichen Fehlverhaltens bereits 2014 abgemahnt worden.
Die Beweisaufnahme ergab darüber hinaus, dass auch der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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