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BAG: Arbeitgeber hat keine Aufklärungspflicht bei Entgeltumwandlung

BAG: Arbeitgeber hat keine Aufklärungspflicht bei Entgeltumwandlung

Auf den nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestehenden Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, dass von den zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu vier vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden kann, muss der Arbeitgeber nicht hinweisen. Er ist nach einem Urteil des BAG vom 21.1.2014 (3 AZR 807/11) nicht verpflichtet, von sich aus hierüber aufzuklären.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm ein Angestellter seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz i. H. v. 14.380,38 Euro in Anspruch und klagte gegen ihn. Dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Deshalb habe es der Arbeitnehmer versäumt, 215,00 Euro seiner monatlichen Vergütung über eine Direktversicherung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln.

Die Revision des Klägers blieb erfolglos, nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben. Eine für den Schadensersatzanspruch erforderliche Pflichtverletzung liegt nicht vor. Der beklagte Arbeitgeber hat keine Pflicht, seine Angestellten auf einen Entgeltumwandlungsanspruch hinzuweisen. Dies kann § 1a BetrAVG nicht entnommen werden. Eine sonstige Fürsorgepflicht besteht ebenfalls nicht.
 

Redaktion (allg.)