BAG: Elektronische Signaturkarte für Arbeitnehmer zumutbar

(c) Rainer Sturm / pixelio.de
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Ist für die Erbringung der Arbeitsleistung die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte erforderlich, kann der Arbeitgeber die Beantragung einer elektronischen Signatur und die Nutzung der Karte vom Arbeitnehmer verlangen, wenn ihm dies zumutbar ist. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 25.9.2013 hervor (10 AZR 270/10).

Eine Verwaltungsangestellte veröffentlicht im Rahmen ihrer Tätigkeit im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven regelmäßig Ausschreibungen im Vergabeverfahren. Seitdem die Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes eingestellt werden, ist eine qualifizierte elektronische Signatur für die Mitarbeiter erforderlich. Nach dem Signaturgesetz (SigG) findet eine Erteilung nur an natürliche Personen statt, hierzu werden einige im Personalausweis enthaltene Daten zur Identifizierung benötigt. Entsprechend forderte das Amt die Angestellte auf, eine qualifizierte Signatur bei einer Zertifizierungsstelle nach dem SigG zu beantragen. Hiergegen hat die Arbeitnehmerin bedenken und klagte. Sie ist der Ansicht, ihr Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, persönliche Daten an Dritte zu übermitteln. Es liege ein Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Zudem sei nicht gewährleistet, dass die Daten nicht missbräuchlich verwendet werden. ArbG und LAG wiesen die Klage ab, auch die Revision der Angestellten vor dem BAG hatte keinen Erfolg.

Grundlage für das Verlangen der Arbeitgeberin ist das arbeitsvertragliche Weisungsrecht nach § 106 GewO. Der mit der Beantragung und Nutzung der Signaturkarte einhergehende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der klagenden Verwaltungsangestellten zumutbar. Die Daten aus dem Personalausweis sind nicht sehr sensibel, sodass nur der äußere Bereich der Privatsphäre betroffen ist. Das SigG stellt den Schutz dieser Daten dadurch sicher, dass nur die Zertifizierungsstelle hierauf zugreifen kann. Letztlich ist auch eine Auswertung der Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber oder Dritte ausgeschlossen.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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