BAG: Kein Präventionsverfahren in der Probezeit

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Arbeitgeber sind während der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 21.4.2016 (8 AZR 402/14) hervor.

Die Klägerin ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert und seit Oktober 2012 beim beklagten Land als Leiterin des Qualitätsmanagement/Controlling des LKA beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Anfang Februar kündigte das Land das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit zum 31.3.2013. Hiergegen wandte sich die Klägerin nicht mit einer Kündigungsschutzklage, sondern machte einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Sie sei wegen ihrer Schwerbehinderung und der Nichtdurchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX diskriminiert worden. Das Verfahren sei eine besondere Schutzmaßnahme, um Nachteile für Schwerbehinderte zu verhindern und eine „angemessene Vorkehrung“ i. S. d. Art. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und des Art. 5 der Richtlinie 2007/78/EG. Ohne diese Vorkehrung sei das Verhalten des Arbeitgebers als Diskriminierung zu werten. Die Klägerin meint, sie habe deshalb keine Möglichkeit zur Behebung etwaiger behinderungsbedingter Fehlleistungen gehabt.

Die Vorinstanzen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2014 – 1 Sa 23/13) wiesen die Klage ab, die Revision hatte keinen Erfolg. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dieses ist laut achtem Senat zudem keine „angemessene Vorkehrung“ i. S. d. Art. 2 UN-BRK und Art. 5 der Richtlinie 2007/78/EG.

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