BAG: Kein Schmerzensgeld bei Mobbing?

(c) thomas max mueller / pixelio.de
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Der Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ist nicht  durch bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers verwirkt. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des BAG (Urt. v. 11.12.2014 - 8 AZR 838/13) hervor.

Ein Arbeitnehmer klagte Ende 2010 gegen seinen Vorgesetzten wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte mindestens 10.000 Euro. Dem zugrunde liegen mehrere Vorfälle aus den Jahren 2006 bis 2008, die er als Herabwürdigung, Isolierung und Schikane empfand. Im Jahr 2007 war der Angestellte u. a. wegen Depressionen 52 Tage, 2008 216 Tage und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig.

Das LAG Nürnberg lehnte einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung ab.
Der Beschäftigte war aber mit seiner Revision vor dem BAG erfolgreich. Dieses hob die Sache auf und verwies es an das LAG zurück. Bloßes „Zuwarten“ ist nicht treuwidrig und ein Unterlassen begründet nur dann einen Umstandsmoment als Voraussetzung einer Verwirkung, wenn aufgrund zusätzlicher besondere Faktoren eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. Auf eventuelle Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Anspruchsgegners darf nicht abgestellt und nicht die gesetzliche Verjährungsfrist unterlaufen werden. Damit ist der Anspruch nicht verwirkt. Das LAG muss nun prüfen, ob tatsächlich ein Mobbinggeschehen vorlag.

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