BAG: Keine Änderungskündigung bei Betriebsverlagerung ins Ausland

(c) Thorben Wengert / pixelio.de
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Der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 KSchG umfasst nur solche Betriebe, die in der BRD liegen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung anzubieten, folgt aus § 1 Abs. 2 KSchG und umfasst grundsätzlich nur freie Arbeitsplätze in einem im Bundesgebiet liegenden Betrieb des Arbeitgebers. Das hat das BAG in einem Urteil vom 29.8.2013 entschieden (2 AZR 809/12).

Die Klägerin ist seit 1984 bei dem beklagten Textilunternehmen in Nordrhein-Westfalen tätig. Dieses unterhält u.a. in der Tschechischen Republik eine Betriebsstätte, wohin im Juni 2011 die gesamte Produktion verlagert wurde. Verbleiben sollten in Deutschland lediglich die Verwaltung und der kaufmännische Bereich. Deshalb erklärte der Arbeitgeber gegenüber der Klägerin und weiteren Produktionsmitarbeitern die ordentliche Beendigungskündigung. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin und klagte. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, denn der Arbeitgeber hätte eine Änderungskündigung aussprechen müssen, damit die Mitarbeiter einen Umzug in Betracht hätten ziehen können.

Der zweite Senat des BAG wies in Einklang mit den Vorinstanzen die Kündigungsschutzklage ab. Das beklagte Unternehmen hatte wegen der Verlagerung der Betriebsstätte keine Möglichkeit, die Klägerin in einem inländischen Betrieb weiter zu beschäftigen. Besondere Umstände, die den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer auch im Ausland verpflichten, lagen nicht vor.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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