BAG kippt endgültig Grundsatz der Tarifeinheit

Der Zehnte Senat des BAG hat sich der Ansicht des Vierten Senats angeschlossen und damit den Grundsatz der Tarifeinheit gekippt (BAG, Beschl. v. 23.6.2010 – 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10). 

Der Zehnte Senat teilt die Auffassung des Vierten Senats, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, für Gewerkschaftsmitglieder nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar gelten (vgl. zur Divergenzanfrage AuA-Urteilsticker v. 28.1.2010). Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber durch Verbandsmitgliedschaft oder eigenen Abschluss an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist, solange für jeden Arbeitnehmer nur ein Vertrag Anwendung findet (sog. Tarifpluralität). Ein übergeordneter Grundsatz, wonach in einem Betrieb auf verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art nur eine einheitliche Tarifregelungen Anwendung findet, gibt es nicht.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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