BAG: Spätehenklausel einer Unterstützungskasse ist wirksam

(c) Esther Braune / pixelio.de
(c) Esther Braune / pixelio.de
Die in einer Versorgungsordnung einer Unterstützungskasse enthaltene Bestimmung, die einen Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung nur dann vorsieht, wenn die Ehe geschlossen wurde, bevor beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter ein Versorgungsfall eingetreten ist (sog. Spätehenklausel), ist nach einem Urteil des BAG vom 15.10.2013 wirksam (3 AZR 294/11).

Bis 1992 war der Kläger bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hatte. Eine Unterstützungskasse sollte für die Durchführung verantwortlich sein. Seit 1993 bezieht der Arbeitnehmer entsprechend Leistungen nach der Versorgungsordnung. Diese sieht vor, dass der hinterlassenen Ehefrau beim Tod eines Rentners Witwenrente gewährt wird, wenn die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen worden ist und bis zum Tod fortbestanden hat. Der Kläger ließ sich im Dezember 1993 von seiner Ehefrau scheiden und heiratete sie erneut im Jahr 2008. Er begehrte die Feststellung, dass sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch eine Witwenrente für seine Ehefrau umfasst. Die beklagte Unterstützungskasse ist hingegen der Ansicht, dass die Ehefrau bei seinem Versterben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe, weil die zweite Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen worden ist.

Die Vorinstanzen und das BAG lehnten den Anspruch des Klägers wegen der entgegenstehenden Spätehenklausel der Versorgungsordnung ab. Die zweite Ehe wurde nach Eintritt des Versorgungsfalls des Klägers geschlossen. Dabei ist es unerheblich, dass es sich bei der ersten Ehe während des Arbeitsverhältnisses um dieselbe Frau wie bei der zweiten Ehe handelte. Die Spätehenklausel verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Auch bei grundrechtlicher Betrachtung ist sie nicht benachteiligend nach § 307 Abs. 1 BGB.

Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage kostenlos testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.

Printer Friendly, PDF & Email

Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des

Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die

Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend