BAG: Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

(c) dietmar meinert / pixelio.de
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Ein Arbeitgeber gewährt durch eine Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Das entschied das BAG mit Urteil vom 10.2.2015 (9 AZR 455/13).

Eine Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem seit 1987 beschäftigtem Mitarbeiter im Mai 2011 außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgemäß zum Jahresende. Im Kündigungsschreiben stand, dass der Mitarbeiter bei Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird. Das ArbG Dortmund wies die Klage des Beschäftigten ab, mit der er die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen verlangte. Die Parteien hatten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sie die wechselseitigen Ansprüche regelten. Das LAG Hamm gab der Klage jedoch statt, weil der Vergleich keine Regelung zur Urlaubsgewährung enthalten habe.

Die Revision der Arbeitgeberin vor dem BAG war erfolgreich. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub wird nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs neben der Freistellung auch die Zahlung des Entgelts voraus. Deshalb muss das Unternehmen die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlen oder vorbehaltlos zusagen. Im Kündigungsschreiben fehlte eine solche vorbehaltlose Zusage. Dennoch wies der Senat die Klage ab, weil die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, der die Ansprüche der Parteien abschließend regelt.

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