BAG: Vergleichsverhandlungen hemmen Ausschlussfrist

Quelle: pixabay.com
Quelle: pixabay.com

Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung – die vorsieht, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss – ist nach entsprechender Anwendung von § 203 Satz 1 BGB für den Zeitraum gehemmt, in dem die Parteien Vergleichsverhandlungen führen. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 20.6.2018 (5 AZR 262/17) hervor.

Ein technischer Sachbearbeiter war bei der Beklagten bis Mitte 2015 beschäftigt und erhielt für seine Tätigkeit 4.361 Euro brutto/Monat. Eine Klausel seines Arbeitsvertrags verlangte, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle der Ablehnung hätte die betroffene Vertragspartei innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung die Forderung bei Gericht geltend machen müssen. Andernfalls sollten die Ansprüche verfallen. In einem Schreiben vom 14.9.2015 wurde der Beklagte vom Kläger aufgefordert, insgesamt 32 Urlaubstage mit einem Betrag i. H. v. 6.387,52 Euro abzugelten. Zudem bringt er 4.671,88 Euro brutto als Vergütung von 182,25 Überstunden in Ansatz, die sich auf seinem Arbeitszeitkonto befunden haben. Am 28.9.2015 lehnte der Arbeitgeber die Ansprüche ab, machte aber auch deutlich, dass er an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sei. Die daraufhin durchgeführten Vergleichsverhandlungen dauerten bis zum 25.11.2015 an, blieben jedoch ohne Erfolg. Der Arbeitnehmer erhob am 21.1.2016 Klage und verfolgte seine geltend gemachten Ansprüche weiter. In den ersten beiden Instanzen unterlag er. Die Ansprüche seien verfallen, weil sie nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Revision des Klägers hatte hingegen Erfolg.

Die Begründung des LAG Nürnberg führt nicht zur Abweisung der Klage. Die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung wurde vom Kläger gewahrt. Für die Dauer der gerichtlichen Vergleichsverhandlungen war sie entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Dieser Verhandlungszeitraum wird nach entsprechender Anwendung von § 209 BGB nicht mit in die Ausschlussfrist eingerechnet.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Printer Friendly, PDF & Email

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige

Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine

Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den