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BAG zur Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag

BAG zur Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag

Besteht Streit darüber, ob ein Arbeits- oder Dienstvertrag vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Widerspricht die arbeitsvertragliche Vereinbarung dem tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnis, ist letztgenanntes maßgebend. Das hat das BAG in einem Urteil vom 25.9.2013 entschieden (10 AZR 282/12).

Der Kläger ist für den Beklagten über einen Zeitraum von fast zehn Jahren aufgrund von verschiedenen, jeweils als Werkvertrag bezeichneten, Verträgen tätig geworden. Er sollte nach dem zuletzt geschlossenen Vertrag für ein Projekt des beklagten Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System erfassen und nachqualifizieren. Die Tätigkeit konnte nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden, zu denen der Kläger keinen eigenen Schlüssel hatte. Dort arbeitete er regelmäßig zwischen 7.30 und 17.00 Uhr an einem ihm zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung. Die vereinbarte Vergütung konnte nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete als Einzelbetrag mit dem BLfD abgerechnet werden.

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen stellte der zehnte Senat des BAG fest, dass zwischen den Parteien ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht. Bei einem Dienstvertrag nach § 611 Abs. 1 BGB ist die Tätigkeit als solche geschuldet, wohingegen bei einem Werkvertrag nach § 631 BGB der Unternehmer durch Vertrag zur Herstellung eines bestimmten versprochenen Werkes verpflichtet ist, also einen Erfolg schuldet. Bei einem Arbeitsverhältnis, dem Unterfall eines Dienstvertrags, leistet der Verpflichtete die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und weisungsgebunden. Vorliegend spricht nur die Bezeichnung der Verträge dafür, dass der Kläger jeweils einen Erfolg schuldete. Die tatsächliche Ausgestaltung ist jedoch darauf gerichtet, dass eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird. Die enge Bindung des Klägers an den „Auftraggeber“ und die Kumulation der einzelnen Verträge sind in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten.

Redaktion (allg.)