BAG zur Eingruppierung von Bezirkssozialarbeitern
BAG zur Eingruppierung von Bezirkssozialarbeitern
Trifft ein Bezirkssozialarbeiter bei seiner Tätigkeit in rechtlich erheblichem Ausmaß im Zuge der Gefahrenabwehr erforderliche Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet zusammen mit dem Familien- oder Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, so ist er in der Entgeltgruppe (EG) S 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände – Besonderer Teil – Verwaltung (TVöD-BT-V/VKA) eingruppiert. Das teilt das BAG in einem Urteil vom 21.8.2013 mit (4 AZR 933/11).
Ein staatlich anerkannter Bezirkssozialarbeiter klagte gegen den Landkreis und begehrte ein höheres Entgelt aufgrund der neuen EG S 14 TVöD-BT-V/VKA. Beide sind an den TVöD/VKA gebunden. Der Kläger ist bei der Landkreisverwaltung beschäftigt, von der er bisher ein Entgelt nach der EG S 11 TVöD-BT-V/VKA erhielt. Die begehrte Entgeltgruppe sieht im Vergleich zur alten Eingruppierung unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhtes Entgelt vor. Der beklagte Landkreis lehnte dies mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die Tarifmerkmale der neuen Entgeltgruppe nicht. Dieser übe nicht mindestens zur Hälfte die beschriebenen Tätigkeiten aus.
Wie schon die Vorinstanzen bejahten die Richter des vierten Senats einen Entgeltanspruch des Bezirkssozialarbeiters nach der EG S 14 TVöD-BT-V. Bei der Eingruppierung des Klägers ist der auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtete gesamte Arbeitsvorgang entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs auf Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Gerichten anfällt. Es genügt, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne Erfüllung des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann.
