BAG zur Stufenzuordnung nach vorübergehender höherwertiger Tätigkeit

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
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Bei einer Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit gem. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT in der höheren Entgeltgruppe erst mit den Tag der Höhergruppierung. Vorherige Zeiten werden nicht angerechnet, auch wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit verrichtet und mit einer persönlichen Zulage nach § 14 TVöD-AT vergütet wurde. Eine Berücksichtigung der Zulage erfolgt nach einem Urteil des BAG vom 3.7.2014 (6 AZR 1067/12) auch nicht bei der Stufenzuordnung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT, denn Anknüpfungspunkt ist ausschließlich das bisherige Tabellenentgelt i. S. d. § 15 TVöD-AT und nicht die Gesamtvergütung. Ein Angestellter war seit Januar 2005 als Arbeitsvermittler in einer ARGE tätig. Der Dienstherr leitete ihn am 1.10.2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD über und zahlte eine Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT. Ab 1.1.2011 übertrug man ihm die Tätigkeit des Arbeitsvermittlers dauerhaft. Er erhielt eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD (VKA) und klagte auf Einstufung in Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA), da er bereits seit Jahresbeginn 2005 als Arbeitsvermittler tätig war. ArbG und LAG Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Klage ab. Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommene Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 f TVöD-AT regelt zwar, dass Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD gleichstehen. Allerdings betrifft die Vorschrift nur die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe.

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