Bank kündigt Mitarbeiterin wegen unbefugter Buchungen

(c) marc boberach / pixelio.de
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Die Kündigung einer Bankangestellten, die Buchungen in eigenen Angelegenheiten durchgeführt und damit einer internen Anweisung entgegen gehandelt hatte, ist ohne vorherige Abmahnung unwirksam, urteilte das LAG Düsseldorf (Urt. v. 4.11.2014 - 17 Sa 637/14).

Eine Frau war seit 2008 bei einem Geldinstitut in Führungsposition beschäftigt. Sie verfügte mittels einer Generalvollmacht über ein dort geführtes Sparbuch ihrer Mutter. Im Zeitraum von 2010 bis 2012 buchte sie teilweise online Beträge zwischen 500 und 12.000 Euro wiederholt auf ihr eigenes, ein anderes Konto der Mutter und ein Sparbuch ihrer Tochter. Eine zweite Angestellte gab das Geld im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips frei. Eine interne Geschäftsanweisung sah vor, dass Mitarbeiter in eigenen Angelegenheiten weder entscheidend noch beratend mitwirken dürfen, wenn die Entscheidung ihnen oder bestimmten Verwandten einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Die Kreditanstalt kündigte das Arbeitsverhältnis deshalb fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das LAG Düsseldorf folgte der Entscheidung des ArbG Solingen und stellte fest, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die ausgesprochenen Kündigungen nicht aufgelöst ist. Die Führungskraft nahm die Verfügungen gegenüber ihrer Mutter unstreitig berechtigt vor. Dennoch stellt ihr Verhalten eine erhebliche Pflichtverletzung dar, da sie auf Grund der Geschäftsanweisung nicht befugt war, die Buchungen vorzunehmen. Eine vorherige Abmahnung wäre aber ausreichend und nicht von vorneherein erfolglos gewesen.
Die Revision hat das LAG nicht zugelassen.

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