bAV nach Altersteilzeit
bAV nach Altersteilzeit
Berechnet sich die Betriebsrente nach der Versorgungsordnung in Form einer Gesamtzusage für Vollzeitmitarbeiter und Teilzeitbeschäftigte unterschiedlich, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Arbeitnehmer in Altersteilzeit unter die Sonderregeln für Teilzeitbeschäftigte fallen, oder ob sie wie Vollzeitbeschäftigte zu behandeln sind (BAG, Urt. v. 17.4.2012 – 3 AZR 280/10).
Der Kläger war von Juli 1977 bis Ende Mai 2008 für die Beklagte tätig. Während der letzten sechs Jahre reduzierte er seine Arbeitszeit im Rahmen von Altersteilzeit um die Hälfte. Seit Juni 2008 bezieht er Betriebsrente. Diese berechnet sich nach der Versorgungsordnung der Beklagten in Gestalt einer Gesamtzusage nach der anzurechnenden Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen rentenfähigen Arbeitsverdienst. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Sonderregelung, dass sich die Höhe aus der anzurechnenden Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen rentenfähigen Arbeitsverdienst auf Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads der letzten 120 Kalendermonate ergibt. Diese Regelung wandte die Beklagte auf den Kläger an und ermittelte einen Beschäftigungsgrad von 70 %. Der Kläger war der Ansicht, er werde wegen der Altersteilzeit ungerechtfertigt benachteiligt.
Sowohl das LAG als auch das BAG gaben seiner Klage statt. Sie legten die Versorgungsordnung so aus, dass die Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte auf Mitarbeiter in Altersteilzeit nicht anwendbar ist. Die Berechnung richtet sich vielmehr nach der für Vollzeitbeschäftigte.
