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Beamte haben keinen Dienstunfall auf der Toilette

Beamte haben keinen Dienstunfall auf der Toilette

Ein Dienstunfall kann zwar grundsätzlich auf dem Weg zur Toilette oder Kantine vorliegen, der dortige Aufenthalt ist hingegen als privat einzustufen. Unfälle an diesen Orten geschehen nicht in Ausübung des Dienstes, sodass eine Übernahme der Arztkosten nicht in Betracht kommt. Darauf weist das VG München in einer Entscheidung vom 8.8.2013 hin (M 12 K 13.1024).

Auf Anerkennung eines Dienstunfalls hatte ein 49-jähriger Polizeihauptkommissar geklagt, nachdem er sich auf der Toilette seines Arbeitgebers verletzte. Ihm war im WC-Raum eine Zwischentür aus der Hand gerutscht, woraufhin die Außentür zufiel und den rechten Mittelfinger des Beamten einklemmte, weil er nicht die Türklinke benutzte. Ihm entstanden Arztkosten in Höhe von 200 Euro, die er vom dafür zuständigen Landesamt für Finanzen ersetzt haben wollte.

Die Verwaltungsrichterin wies das Ansinnen des Polizisten jedoch ab und versagte die staatliche Anerkennung eines Dienstunfalls. Sie schloss sich laut einem Bericht der F.A.Z. in der Onlineausgabe vom 9.8.2013 der Argumentation des Landesamtes für Finanzen an. Dieses war der Auffassung, dass Vorgänge auf der Toilette nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur seien. Die Vorsitzende Richterin verwies jedoch auf eine andere Möglichkeit, die Kosten ersetzt zu bekommen. Grundsätzlich könne nämlich bei einer baulichen Gefahrenlage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommen. Zusätzlich setzt dies aber einerseits den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Toilette und andererseits das Bestreiten des zivilrechtlichen Klagewegs voraus.

Redaktion (allg.)