Behindertenwerkstatt ist ein Tendenzbetrieb

©PIXELIO/Dietmar Meinert
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Eine Behindertenwerkstatt, die Lohnaufträge annimmt und dabei unterstützend Facharbeiter einsetzt, ist ein Tendenzbetrieb nach § 118 Abs. 1 BetrVG. Dort ist kein Wirtschaftsausschuss zu errichten (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 29.8.2012 – 7 TaBV 4/12).

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Werkstatt für Behinderte. Sie firmiert als gemeinnützige GmbH. Bei ihr sind ca. 500 - 600 behinderte Menschen sowie weitere 100 Fachkräfte beschäftigt. Der Betriebsrat hatte durch Beschluss einen Wirtschaftsausschuss gebildet. Die Arbeitgeberin hielt dies für unwirksam, da sie ein Tendenzbetrieb sei. Der Betriebsrat war der Ansicht, der Betrieb sei nicht mehr überwiegend durch karitative Zwecke bestimmt.

Das LAG Düsseldorf entschied - entgegen der Vorinstanz -, dass es sich um einen Tendenzbetrieb handelt. Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses sei nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BetrVG nicht zulässig gewesen. Lohnaufträge seien bei einer Behinderten-Werkstatt nur das Mittel, um die Beschäftigung zu karikativen Zwecken zu ermöglichen. Vor Annahme eines neuen Auftrags prüfe die Werkstätte, ob dieser zur Durchführung mit behinderten Menschen geeignet ist. Müssen bspw. gefährliche Aufgaben von (nicht behinderten) Facharbeitern übernommen werden, entfalle der karikative Zweck dadurch nicht. Ansonsten könnten solche Aufträge zum Zwecke der Beschäftigung gar nicht angenommen werden. Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.

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