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Bei Altersdiskriminierung haftet nur der Arbeitgeber

Bei Altersdiskriminierung haftet nur der Arbeitgeber

Auch wenn sich ein Arbeitgeber bei der Stellensuche eines Personalvermittlers bedient, haftet nur er für Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, wenn bei der Stellenausschreibung gegen das Gesetz verstoßen wird. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 23.1.2014 hervor (8 AZR 118/13).

In einer Stellenausschreibung hieß es u. a., dass ein Kandidat mit einer Berufserfahrung von ein bis zwei Jahren mit dem Karrierestatus „Berufseinsteiger“ bei „unserer Niederlassung in Braunschweig“ gesucht wird. Adressat der Bewerbungen sollte eine UPN GmbH in Ahrensburg sein, wobei wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ eine P GmbH angegeben wurde. Hierauf bewarb sich ein diplomierter Betriebswirt mit mehrjähriger Berufserfahrung im September 2011 ohne Erfolg. Er schickte das Bewerberschreiben an die P GmbH und erhielt die Absage per E-Mail von der UPN GmbH, von der er daraufhin eine angemessene Entschädigung von mindestens 16.000 Euro verlangte. Nachdem die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung eingehend begründete, verklagte er diese wegen Benachteiligung aufgrund seines Alters. Die UPN GmbH stellte während des Verfahrens klar, dass nicht sie, sondern die P GmbH für den Standort Braunschweig einen Kandidaten für die ausgeschriebene Stelle gesucht hat und selbst nur als Personalvermittlerin auftrat.

Die Klage hatte weder bei den Vorinstanzen noch beim BAG Erfolg. Ein Entschädigungsanspruch gegen die UPN GmbH besteht nicht, denn dieser kann nach § 15 Abs. 2 AGG nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden. Die UPN GmbH war aber lediglich als Personalvermittlerin für die P GmbH tätig, die die Arbeitgeberin des Klägers bei erfolgreicher Bewerbung geworden wäre. Über weitere Ansprüche gegen die beklagte UPN GmbH hatte das BAG hier nicht zu entscheiden.
 

Redaktion (allg.)