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Bemessungsdurchgriff bei Sozialplan im Konzern

Bemessungsdurchgriff bei Sozialplan im Konzern

Auch bei einem konzernangehörigen Unternehmen ist bei einem Sozialplan hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit lediglich auf das Unternehmen selbst abzustellen. Nur wenn es durch Spaltung i. S. d. Umwandlungsgesetzes entstanden ist, kann im Wege des Bemessungsdurchgriffs nach § 134 UmwG auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Anlagegesellschaft zu berücksichtigen sein (BAG, Beschl. v. 15.3.2011 – 1 ABR 97/09). 

Die K-AG unterhielt sechs Rehakliniken. Anfang 2006 gliederte sie diese auf sechs Betriebsgesellschaften aus. Bei fünf Kliniken behielt die K-AG das Eigentum an den Grundstücken. Bei der O-Klinik GmbH hatte die K-AG dagegen die Klinikimmobilie nur gepachtet. Ende 2006 beschloss die O-Klinik GmbH ihren hoch defizitären Klinikbetrieb einzustellen. Der Einigungsstellenspruch sah einen Sozialplan über 1,3 Millionen Euro vor. Zu diesem Zeitpunkt wies die Klinikbilanz ein Defizit von rund 3 Millionen Euro aus, das nicht durch Eigenkapital gedeckt war. Die O-Klink GmbH beantragte, gerichtlich festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam ist.

 

Das BAG gab dem Antrag statt. Die Einigungsstelle hat mit ihrem Sozialplan die Grenzen dessen, was gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG wirtschaftlich vertretbar war, überschritten. Für die finanzielle Leistungsfähigkeit war allein auf die O-Klinik GmbH abzustellen. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass sie einem Konzern angehörte. Dessen Finanzkraft ist nur zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen erstens durch Spaltung i. S. d. Umwandlungsgesetzes entstanden ist. Zweitens seine wesentlichen Vermögensteile, die es zur Führung seines Betriebs braucht, beim übertragenden Unternehmen als Anlagegesellschaft verblieben sind. Und drittens die Anlagegesellschaft die wesentlichen Vermögensteile dem später sozialplanpflichtigen Unternehmen als Betriebsgesellschaft lediglich zur Nutzung überlassen hat. Nur in diesem Fall erfolgt ausnahmsweise nach § 134 UmwG ein Bemessungsdurchgriff, so dass bei der Bestimmung des Sozialplanvolumens auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Anlagegesellschaft zu berücksichtigen ist. Da die K-AG der O-Klinik GmbH bei der Ausgliederung keine für die Fortführung ihres Klinikbetriebs wesentlichen Vermögensteile entzogen hatte, fand § 134 UmwG hier keine Anwendung.

Redaktion (allg.)