Benachteiligung nur bei vergleichbarer Bewerbersituation

Eine Benachteilung nach AGG bei einer Bewerbung setzt voraus, dass sich der abgelehnte und der erfolgreiche Kandidat in einer vergleichbaren Situation befinden. Maßstab hierfür ist das Anforderungsprofil der Stelle, soweit es nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint (BAG, Urt. v. 19.8.2010 – 8 AZR 466/09)  Die Beklagte gehört zu einer evangelischen Landeskirche. Sie hatte eine auf elf Monate befristete Projektstelle „Schulung von Multiplikatorinnen/-en im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen/-en“ ausgeschrieben. Gesucht wurde eine Fachkraft mit abgeschlossenem Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik sowie Erfahrungen in der Projektarbeit und Kompetenzen in der projektspezifischen Thematik. Notwendig war weiter, dass der Betreffende einer christlichen Kirche angehört. Daraufhin bewarb sich die Klägerin als ausgebildete Reisekauffrau mit Erfahrungen in Integrationsprojekten für Menschen mit Migrationshintergrund. Sie selbst ist türkischer Abstammung und Muslimin. Die Stelle ging jedoch an eine in Indien geborene Bewerberin mit Hochschuldiplom in Sozialwissenschaften. Die Klägerin sah sich unmittelbar wegen ihrer Religion sowie mittelbar durch ihre ethnische Herkunft benachteiligt und machte eine Entschädigung nach AGG geltend.

 

Die Klage war sowohl vor dem LAG als auch dem BAG erfolglos. Das Gericht prüfte gar nicht, ob eine Benachteiligung vorlag, da die Situation der Klägerin mit der der eingestellten Bewerberin nicht vergleichbar war: Bedingung für die Stelle war ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das die Klägerin nicht vorweisen konnte. Die Beklagte durfte einen solchen Abschluss auch fordern, da es der Verkehrsauffassung entspricht, dass jemand, der Multiplikatoren in der Sozialarbeit schult, darüber verfügt.

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