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Berechnung Betriebsrente bei vorzeitiger Altersrente

Berechnung Betriebsrente bei vorzeitiger Altersrente

 Bezieht der Mitarbeiter eine vorgezogene gesetzliche Altersrente mit Abschlägen, darf der Arbeitgeber bei der Anrechnung auf die Betriebsrente trotzdem den ungekürzten Betrag zugrunde legen, den der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst mit der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen hätte (BAG, Urt. v. 30.11.2010 – 3 AZR 747/08). 

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten endete mit seinem 55. Lebensjahr. Ihm steht eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung zu. Diese sieht in § 6 Abs. 2 vor, dass der Arbeitgeber die Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld anrechnet. § 7 Abs. 2 bestimmt außerdem, dass das Unternehmen Kürzungen der Sozialversicherungsrente, die entstehen, weil der Mitarbeiter vorzeitig in Ruhestand geht, nicht ausgleicht. Der Kläger erhält seit seinem 60. Lebensjahr eine vorgezogene gesetzliche Altersrente von monatlich 1.218,88 Euro. Hätte er sie erst ab dem 65. Lebensjahr bezogen, wären es 1.486,44 Euro. Die Beklagte rechnete die Hälfte dieses Betrags auf die Betriebsrente des Klägers an. Der war jedoch der Ansicht, sie müsse die Rente, die er tatsächlich erhält, zugrunde legen.

 

Das LAG gab der Klage statt, das BAG wies sie ab. Nach seiner Ansicht sind § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Versorgungsordnung so auszulegen, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente ansetzen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er sie erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte.

 

Redaktion (allg.)