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Berechnung der insolvenzgeschützten Betriebsrentenanwartschaft

Berechnung der insolvenzgeschützten Betriebsrentenanwartschaft

Die zeitratierliche Berechnung, in welcher Höhe eine Betriebsrentenanwartschaft gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG Insolvenzschutz genießt, verstößt nicht gegen das europäische Verbot der Altersdiskriminierung (BAG, Urt. v. 19.6.2011 – 3 AZR 434/09). 

In welcher Höhe eine Betriebsrentenanwartschaft bei einer Insolvenz des Arbeitgebers insolvenzgeschützt ist, bestimmt sich gemäß § 7 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Insolvenzgeschützt ist danach der Anspruch, der dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur üblichen, „festen“ Altersgrenze entspricht (zeitratierliche Berechnung). Berechnet sich die Betriebsrente gemäß der Versorgungsordnung nach der Dienstzeit, sieht diese aber eine Höchstgrenze für die Anrechnung vor, erhalten Mitarbeitern, die sehr jung in das Arbeitsverhältnis eingetreten sind, eine niedrigere geschützte Versorgungsanwartschaft als Kollegen, die in höherem Alter angefangen haben.

 

Das BAG entschied nun, dass diese Altersdiskriminierung nicht gegen Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtscharta verstößt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Ungleichbehandlung zulässig, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel von Allgemeininteresse gerechtfertigt ist und die Mittel angemessen und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen. Dabei steht den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum zu. In dessen Rahmen durfte der Gesetzgeber hier darauf abstellen, dass es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um eine Gegenleistung für die gesamte mögliche Betriebszugehörigkeit zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und der festen Altersgrenze handelt. Dem entspricht die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden. Das Verbot der Altersdiskriminierung wird dadurch nicht ausgehöhlt, da die Versorgungsordnungen ihrerseits das Verbot beachten müssen.

Redaktion (allg.)