Bereitschaftszeiten: Vergütung in Höhe des Mindestlohns

Quelle: pixabay.com
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Jede geleistete Arbeitsstunde ist mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Die vergütungspflichtige Arbeit umfasst auch Bereitschaftszeiten, zu denen sich der Arbeitnehmer bereithalten muss, um bei Bedarf seine Tätigkeit aufzunehmen, wobei der Aufenthaltsort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) unerheblich ist. Das entschied das BAG in einem Urteil vom 29.6.2016 (5 AZR 716/15).

Ein Rettungsassistent arbeitet in einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden pro Woche. Regelmäßig fallen hierbei Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt inkl. Zulagen beträgt 2.680,31 Euro. Klageweise machte der Angestellte geltend, die beklagte Arbeitgeberin vergüte die Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei durch Inkrafttreten des MiLoG unwirksam geworden, weshalb ihm die übliche Vergütung i. H. v. 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zustehe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und das LAG Köln (Urt. v. 15.10.2015 – 8 Sa 540/15) die Berufung hiergegen zurück. Auch das BAG stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers und wies die Revision zurück.

Für die im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten steht dem Kläger keine weitere Vergütung zu. Zwar ist diese Zeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch hierauf ist aber erfüllt. Legt man eine durch Vollarbeit und Bereitschaftszeiten maximale Arbeitsstundenzahl von 228 in einem Monat zugrunde, überschreitet die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn sogar (228 Stunden x 8,50 Euro = 1.938 Euro brutto). Weitere Vergütung kann der Rettungsassistent nicht nach § 612 Abs. 2 BGB beanspruchen. Die tarifliche Vergütungsregelung ist nicht durch Inkrafttreten des MiLoG unwirksam geworden.

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