Berliner Wachpolizei: Winterausrüstung ist laut LAG ausreichend

(c) TiM Caspary / pixelio.de
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Hat ein Wachpolizist die Gelegenheit, sich regelmäßig innerhalb von kurzen Abständen aufzuwärmen und steht ihm während des Einsatzes ein Postenhäuschen zur Verfügung, besteht gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch auf besondere Winterkleidung. Das geht aus einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 28.2.2014 (2 Sa 19/14) hervor. Ein im Objektschutz eingesetzter Wachpolizist versieht seinen Dienst im „2 zu 1-Rhythmus“, bei dem die zwei Stunden Einsatzzeit von einer Stunde Aufwärmzeit im Innern des zu beschützenden Objekts unterbrochen werden. Während des Einsatzes kann er zusätzlich in einem Postenhäuschen Schutz vor der Kälte suchen. Dies genügte einem Angestellten aber nicht und er klagte gegen seinen Arbeitgeber. Die ihm vom Land Berlin überlassene Winterausrüstung sei unzureichend. Er benötige zusätzlich ein paar Winterstiefel, eine gefütterte Winterhose, einen Rollkragenpullover und eine wind- und wasserdichte bis zum Oberschenkel reichende Twinjacke. Sowohl das ArbG Berlin als auch das LAG Berlin-Brandenburg lehnten die Klage ab. Die vom Land Berlin zur Verfügung gestellte Kleidung schützt ausreichend gegen die Einwirkung von Kälte. Entscheidend sind dabei die Begleitumstände des Dienstes, denn der Kläger kann sich regelmäßig aufwärmen. Dass die geforderte Winterausrüstung einen noch besseren Schutz gegen Kälte darstellt ist unerheblich, weil der vorhandene bereits ausreichend ist.

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