Besitzstandszulage gem. § 9 TVÜ-Länder auch nach Sonderurlaub

© PIXELIO/s.media
© PIXELIO/s.media

§ 9 TVÜ-Länder gewährt Beschäftigten, die im letzten Monat vor Inkrafttreten des TV-L eine Vergütungsgruppenzulage nach BAT bezogen, eine dynamisierte Besitzstandszulage, solange sie ihre Tätigkeit weiter ohne Unterbrechung ausüben. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder sind Unterbrechungen wegen Urlaub unschädlich. Darunter fällt auch unbezahlter Sonderurlaub (BAG, Urt. v. 24.5.2012 – 6 AZR 586/10).

Die Klägerin ist im Justizdienst für das beklagte Land tätig. Bis der TV-L im November 2006 in Kraft trat, bezog sie eine Vergütungsgruppenzulage nach BAT, später die Besitzstandszulage nach § 9 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). Während der Sommerferien ihres Sohnes nahm sie in 2007 vier Wochen Sonderurlaub. Daraufhin strich das Land die Besitzstandszulage. Die Mitarbeiterin verlangte Zahlung.

Ihre Klage war in allen Instanzen erfolgreich. § 9 TVÜ-Länder gewährt Beschäftigten, die im letzten Monat vor Inkrafttreten des TV-L eine Vergütungsgruppenzulage bezogen, eine dynamisierte Besitzstandszulage, solange sie ihre Tätigkeit ohne Unterbrechung weiter ausüben. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 TVÜ-Länder sind Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub unschädlich. Das BAG stellte fest, dass nach Wortlaut und Zweck der Besitzstandszulage unter Urlaub auch unbezahlter Sonderurlaub zu verstehen ist.

Die Vergütungsgruppenzulagen des BAT sollten die fehlenden Zwischengruppen zwischen den Vergütungsgruppen ausgleichen. Wie viel eine Tätigkeit wert war, ergab sich erst aus der Vergütungsgruppe plus Zulage. Unterbricht ein Mitarbeiter für längere Zeit seine Tätigkeit, ändert dies nichts an ihrem Wert. Sie ist bei Wiederaufnahme der Arbeit noch genauso viel wert wie vorher. Daher ist nach Ende des Sonderurlaubs die Zulage weiter zu zahlen.

Eine andere Sichtweise würde außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 GG verstoßen. Die Klägerin darf durch den Sonderurlaub, um ihren Sohn zu betreuen, keine Nachteile erleiden.

 

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Printer Friendly, PDF & Email

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine eingetragene Lebenspartnerin Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur

Beschäftigte haben nach § 150a SGB XI für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31

Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare

Der Physiotherapeut P mit eigener privater Praxis in Heidelberg war von Mai 2017 bis Mitte 2019 zusätzlich in einer physiotherapeutischen

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts

Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit