Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren
Gehört auch die Vertrauensperson eines Schwerbehinderten zum Bewerberkreis um eine ausgeschriebene Stelle, so ist bei der Entscheidung über die Bewerbung die Schwerbehindertenvertretung nach § 81 SGB IX zu beteiligen, entschied das BAG in einem Urteil vom 22.8.2013 (8 AZR 574/12).
Der schwerbehinderte Kläger, gleichzeitig stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, bewarb sich bei der beklagten Spielbank auf eine von zwei ausgeschriebenen Beförderungsstellen als „Tischchef“. Gleichzeitig bewarb sich hierauf auch der Schwerbehindertenvertreter der Beklagten, was die Spielbank dazu veranlasste, weder ihn noch den Kläger als seinen Stellvertreter an der Auswahlentscheidung zu beteiligen. Dies begründete die Beklagte mit der vermeintlichen Interessenkollision und stellte letztlich zwei andere Kandidaten ein. Der Kläger sah sich diskriminiert, worauf aus seiner Sicht die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hindeute. Er klagte erfolglos vor dem ArbG und dem LAG Berlin-Brandenburg auf Entschädigung nach dem AGG.
Die Revision vor dem BAG hatte indes Erfolg. Die Schwerbehindertenvertretung hätte bei der Bewerbung des Klägers nach § 81 SGB IX auch dann gehört werden müssen, wenn sich die Vertrauensperson ebenfalls auf die ausgeschriebene Stelle bewirbt. Der Interessenkonflikt zwischen beiden Bewerbern kann dadurch verhindert werden, dass nach § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX der Schwerbehindertenvertreter als direkter Konkurrent ausdrücklich abgelehnt wird. Die Vorinstanz hat nun zu klären, ob vorliegend die Verletzung der Pflicht zur Förderung schwerbehinderter Menschen nach dem SGB IX eine Benachteiligung indiziert und keine Rechtfertigungsgründe bestehen. Das hätte dann einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG zur Folge.
