Betrieb muss Reinigung der Arbeitskleidung zahlen

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Werden in einem Betrieb Lebensmittel verarbeitet, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten saubere und geeignete Hygienekleidung verschaffen. Das umfasst auch die Reinigung der Kleidung auf seine Kosten, entschied das BAG in einem Urteil vom 14.6.2016 (9 AZR 181/15).

Ein Beschäftigter in einem Schlachthof erhält für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung. Hierfür zieht ihm der Arbeitgeber monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Abzüge. Sie seien unberechtigt und er verlangt für einen Zeitraum von drei Jahren eine entsprechende Lohnnachzahlung. Die Vorinstanzen (vgl. LAG Niedersachsen, Urt. v. 3.2.2015 – 11 Sa 1238/14) schlossen sich dem an und stellten fest, dass dem Mitarbeiter der Lohn nachzuzahlen ist. Die vom beklagten Unternehmen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.

Auch das BAG sieht keine Pflicht zur Tragung der Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung auf Seiten der Angestellten und keine Pflicht zur Erstattung gem. § 670 BGB. Der Vorschrift liegt der Grundsatz zugrunde, dass Kosten immer von dem zu tragen sind, in dessen Interesse ein Geschäft oder eine Handlung vorgenommen wurde. Der lebensmittelverarbeitende Betrieb hat die Reinigungskosten im eigenen Interesse aufgewendet. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass die Mitarbeiter geeignete und saubere Arbeitskleidung zu tragen haben (Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung [EG] Nr. 852/2004 vom 29.4.2004 über Lebensmittelhygiene und gem. Nr. 3 b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelygiene-VO). Geeignet ist die Arbeitskleidung, wenn sie hell, leicht abwaschbar und sauber ist sowie die persönliche Kleidung vollständig bedeckt (Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelygiene).
Da im vorliegenden Fall weder ausdrücklich noch konkludent eine Vereinbarung über die Abwälzung der Kosten vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer getroffen wurde, musste der neunte Senat nicht darüber entscheiden, ob eine solche Vereinbarung grundsätzlich möglich ist.

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