Betriebsratsanhörung ohne Vollmachtsurkunde

Der Betriebsrat kann eine Anhörung ohne Vollmachtsurkunde zu einer beabsichtigten Kündigung, die durch einen Boten oder Vertreter des Arbeitgebers geschieht, nicht entsprechend § 174 Satz 1 BGB zurückweisen (BAG, Urt. v. 13.12.2012 – 6 AZR 348/11).

Das beklagte Luftfahrtunternehmen, eine Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Griechenland, beschäftigte in Deutschland insgesamt 69 Arbeitnehmer an fünf Standorten. Die Klägerin arbeitete als „Sales Representative“ in Stuttgart. Die Fluggesellschaft wurde im Oktober 2009 der Sonderliquidation nach griechischem Recht unterstellt. Sonderliquidatorin war eine andere Aktiengesellschaft griechischen Rechts. Diese entschloss sich, die deutschen Standorte zu schließen und alle Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Über Rechtsanwalt G hörte sie den Betriebsrat des Standorts Stuttgart zu der ordentlichen Kündigung der Klägerin an. Dem Schreiben war keine Vollmachtsurkunde beigefügt. Der Betriebsrat wies die Anhörung deshalb zurück. Rechtsanwalt G kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 29.12.2009 zum 31.3.2010. Die Klägerin hält die Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG für unwirksam, weil der Anhörung des Betriebsrats kein Vollmachtsnachweis des handelnden Rechtsanwalts beigefügt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG hat ihr stattgegeben. Das BAG wies die Klage nun ebenfalls ab. Die Kündigung ist wirksam. Der Betriebsrat konnte seine Anhörung nicht analog § 174 Satz 1 BGB wegen fehlenden Vollmachtsnachweises zurückweisen. Der Zweck des Anhörungserfordernisses steht einer entsprechenden Anwendung von § 174 BGB entgegen. Das Verfahren nach § 102 BetrVG ist nicht an Formvorschriften gebunden. Eine mündliche oder telefonische Anhörung ist möglich. Auch in einem solchen Fall beginnt die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu laufen. Hat der Betriebsrat Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung der Person, kann er sich nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern.
 

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