Betriebsrente erst mit gesetzlicher Altersrente

(c) petra bork / pixelio.de
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Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung setzen voraus, dass die Arbeitnehmerin die gesetzliche Altersrente bezieht. Das entschied das BAG mit Urteil vom 13.1.2015 - 3 AZR 894/12.

Eine 56-Jährige arbeitete seit 1991 bei ihrer Arbeitgeberin. Die Firma sagte ihr eine betriebliche Altersversorgung zu, die sich nach den "Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung" (AHV) richtete. Die AHV in der Fassung vom 5.11.1991 (AHV 1991) sehen eine Wartezeit von fünf Jahren vor. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs aus dem Unternehmen ausscheidet (Männer ab dem 63. Lebensjahr) oder schon vorher dienstunfähig ist. Die Betriebsrente verringert sich um die gesetzlichen Rentenbeiträge. Ende 2010 teilte die Firma mit, dass Mitarbeiter ab Jahrgang 1952 die Betriebsrente frühestens ab dem 63. Lebensjahr erhalten. Grund waren die geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dagegen klagte die Beschäftigte.

ArbG und LAG Düsseldorf gaben der Klage statt. Mit der Revision war die Arbeitgeberin vor dem BAG jedoch erfolgreich. Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung stehen der Klägerin erst ab dem Zeitpunkt zu, ab dem sie die gesetzliche Altersrente beansprucht. Die AHV 1991 legt nur eine flexible, aber keine starre Altersgrenze ab 60 fest.

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