Direkt zum Inhalt

Betriebsteilübergang

Betriebsteilübergang

Ein Teilbetriebsübergang setzt voraus, dass die erworbenen Elemente schon beim Betriebsveräußerer eine Einheit darstellten und der Erwerber sie identitätswahrend fortführt. Nur wenn ein Mitarbeiter zu dieser Einheit gehörte, geht sein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über (BAG, Urt. v. 7.4.2011 – 8 AZR 730/09).  Der Kläger war als Abteilungsleiter im kaufmännischen Bereich für eine Wasserwerke-GmbH tätig. Diese war von einem Trinkwasserzweckverband und einem Abwasserzweckverband gegründet worden. Sie sollte die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung technisch wie kaufmännisch durchführen. Zu diesem Zweck gab es eine technische Abteilung „Trinkwasser“, eine technische Abteilung „Abwasser“ sowie eine kaufmännische Abteilung, die für die Verwaltung beider Bereiche zuständig war. Auf Betreiben der Kommunalaufsicht entschlossen sich die beiden Zweckverbände jedoch, die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung jeweils selbst durchzuführen. Die hierfür erforderlichen Betriebsmittel der GmbH ließen sie sich rechtsgeschäftlich übertragen. Sie stellten auch fast alle Arbeitnehmer des jeweiligen technischen Bereichs bei sich an. Von den Mitarbeitern des kaufmännischen Bereichs übernahmen sie dagegen nur wenige. Der Kläger machte geltend, er habe zu 80 % Vorgänge aus der Abwasserbeseitigung bearbeitet. Sein Arbeitsverhältnis sei daher im Wege des Betriebsübergangs auf den Abwasserzweckverband übergegangen.

 

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Ein Betriebsteilübergang setzt voraus, dass die erworbenen Elemente schon beim Betriebsveräußerer eine Einheit darstellten und der Erwerber diese unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Nur wenn der Mitarbeiter dieser Einheit zugeordnet war, geht sein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über. Hier gab es bei der GmbH jedoch keinen Betriebsteil „Kaufmännische Verwaltung Abwasser“, der als Einheit hätte übergehen können. Getrennt waren nur die technischen Abteilungen „Trinkwasser“ und „Abwasser“. Die kaufmännische Abteilung war dagegen für beide Bereiche zuständig. Da keiner der beiden Zweckverbände diese komplett übernommen hat, liegt kein Betriebsübergang vor.

 

Redaktion (allg.)