Betriebsübergang bei der Flugzeugreinigung
Betriebsübergang bei der Flugzeugreinigung
Führt ein Unternehmen einen Reinigungsauftrag ohne zeitliche Unterbrechung und mit einem wesentlichen Teil der Stammbelegschaft sowie der im Wesentlichen gleichen Arbeitsmethode des früheren Auftragnehmers weiter, liegt ein Betriebsübergang vor (LAG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2011 – 4 Sa 616/11 u. a.).
Die Kläger waren bei einem Düsseldorfer Reinigungsunternehmen angestellt. Als die Arbeitgeberin den Auftrag, die Flugzeuge einer großen Fluggesellschaft zu reinigen, an ihr Schwesterunternehmen verlor, gab sie die Flugzeugreinigung auf und kündigte den Klägern betriebsbedingt. Diese hielten die Kündigungen wegen Betriebsübergang für unwirksam und klagten auf Weiterbeschäftigung beim Schwesterunternehmen.
Das LAG Düsseldorf gab den Klagen statt. Seiner Ansicht nach handelte es sich nicht um eine Betriebsstilllegung, sondern um einen Betriebsübergang. Damit waren die betriebsbedingten Kündigungen unwirksam. Entscheidend war, dass das Schwesterunternehmen die Reinigungsaufträge ohne zeitliche Unterbrechung und mit einem wesentlichen Teil der Stammbelegschaft sowie der im Wesentlichen gleichen Arbeitsmethode weitergeführt hatte. Die Revision ist nicht zugelassen.
