Betriebsübergang bei Neuvergabe eines öffentlichen Auftrags

© PIXELIO/Siegfried Fries
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Kündigt der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes den Vertrag mit einer privaten Hilfsorganisation, gehen die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter nur durch Betriebsübergang über, wenn der öffentliche Träger die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut (BAG, Urt. v. 10.5.2012 – 8 AZR 639/10).

Der Kläger war als Rettungssanitäter für die D-GmbH tätig. Dieser hatte der beklagte Rettungszweckverband die Notfallrettung und den Krankentransport in zwei Landkreisen auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag galt bis Ende 2008. Die Einsatzfahrzeuge sowie die Räumlichkeiten der Rettungswachen stellte der Beklagte der D-GmbH zur Verfügung. Als diese die ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht mehr garantieren konnte, kündigte der Beklagte den Vertrag außerordentlich zum 23.12.2008. Die D-GmbH gab zum Stichtag die Rettungswachen sowie sämtliche überlassenen Rettungsmittel und Ausrüstungsgegenstände zurück. Die Notfallrettung und den Krankentransport übernahmen drei andere Unternehmen, zunächst durch Heranziehungsbescheide vom 22.12.2008. Sie nutzen jeweils einige der zuvor der D-GmbH überlassenen Einsatzfahrzeuge und Rettungswachen. Seit Mitte Januar 2009 erfolgt der Einsatz wieder auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge. Der Kläger war der Ansicht, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsübergangs auf den Beklagten übergegangen.

Das sah das BAG anders. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt einen Betrieb „Rettungsdienst“ verantwortlich geführt. Die Heranziehung der drei Unternehmen ab dem 23.12.2008 durch Verwaltungsakt nach dem SächsBRKG hat den Beklagten nicht zum Betriebsinhaber gemacht. Kündigt der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes den Vertrag mit einer privaten Hilfsorganisation, gehen die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter nur durch Betriebsübergang über, wenn der öffentliche Träger die Notfallrettung selbst übernimmt, aber nicht, sofern er sie anderen privaten Hilfsorganisationen überträgt.

 

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